Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage

Regel 56.3 EPGVO erlaubt dem Beklagten, eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.

Regel 56.3 EPGVO

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einreichen.

siehe auch

Regel 56 → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger.