Artikel 85 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgabe des Verwahrers, das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 85 → Aufgaben des Verwahrers
Beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.