Regel 22 (5) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass im Falle der Wiedereinsetzung die Rechtsfolgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten gelten.
Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.
Regel 22 DOEPS → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.