Rechtlich qualifizierter Richter

Im Kontext des Einheitlichen Patentgerichts bezieht sich der Begriff auf Richter, die für die rechtliche und verfahrensrechtliche Bewertung eines Falls zuständig sind, im Gegensatz zu technisch qualifizierten Richtern, die über spezielle technische oder wissenschaftliche Expertise verfügen. Rechtlich qualifizierte Richter sind für die Anwendung des Rechts und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs verantwortlich.

Regel 18 EPGVO [→ Bestimmung des Berichterstatters] beschreibt die Bestimmung des Berichterstatters, der an einem Verfahren beteiligt ist, und legt fest, dass der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter bestimmt. Der Berichterstatter spielt eine entscheidende Rolle in der Organisation und Leitung des Verfahrensablaufs.

Regel 33 EPGVO und Regel 34 EPGVO [→ Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters, → Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters] befassen sich auch mit der Zuweisung technischer Richter zu bestimmten Fällen, um die Arbeit der rechtlich qualifizierten Richter zu unterstützen, insbesondere in Fällen mit komplexen technischen Aspekten.

siehe auch

Spruchkörper
Bestehen aus Richtern, die zur Verhandlung und Entscheidung von Patentstreitigkeiten eingesetzt werden.