Artikel 47 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz das Gericht anrufen kann.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, das Gericht anzurufen, es sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lässt dies ausdrücklich zu.
Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.