Artikel 84 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erfordert die Ratifikation des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Mitgliedstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer“) hinterlegt.
Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.