Artikel 41 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gerichts höchsten Qualitätsansprüchen genügen und die Verfahren effizient und kostenwirksam sind.
Die Verfahrensordnung gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gerichts höchsten Qualitätsansprüchen genügen und dass die Verfahren so effizient und kostenwirksam wie möglich durchgeführt werden. Sie gewährleistet einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen aller Parteien. Sie verschafft den Richtern den erforderlichen Ermessensspielraum, ohne die Vorhersagbarkeit des Verfahrens für die Parteien zu beeinträchtigen.
Artikel 41 → Verfahrensordnung
Regelt die Verfahrensordnung und deren Einhaltung im Einklang mit dem Übereinkommen und der Satzung.