Präambel.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sichert die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung, um Entscheidungen von höchster Qualität zu gewährleisten.
Im Einklang mit diesen Grundsätzen wird die Verfahrensordnung durch das Gericht so angewandt und ausgelegt, dass Entscheidungen von höchster Qualität sichergestellt sind.
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.