Regel 260 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt und ob mehrere Klagen dasselbe Patent betreffen.
Regel 260.1 EPGVO → Prüfung der Ausnahmeregelung
Beschreibt, dass die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Gericht so bald wie möglich von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt.
Regel 260.2 EPGVO → Unterrichtung der betroffenen Kammern
Regelt, dass die Kanzlei die betroffenen Kammern so bald wie möglich unterrichtet, wenn sie feststellt, dass bei mehreren Kammern zwei oder mehr dasselbe Patent betreffende Klagen eingereicht wurden, unabhängig davon, ob diese zwischen denselben Parteien oder nicht eingereicht wurden.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.