Regel 253.1 EPGVO beschreibt die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei.
Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind.
Regel 253 → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.