Prüfung durch die Kanzlei

Regel 379 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erste Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen.

Regel 379 (1) EPGVO

Die Kanzlei prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Informationen.

siehe auch

Regel 379 EPGVO → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.