Regel 7 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt und die möglichen Entscheidungen.
Regel 7 (1) → Eintragung der einheitlichen Wirkung
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind und der Antrag den Anforderungen der Regel 6 entspricht, trägt das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag der Eintragung mit.
Regel 7 (2) → Zurückweisung des Antrags
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 1 nicht entspricht, weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück.
Regel 7 (3) → Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind, der Antrag jedoch nicht vollständig den Anforderungen der Regel 6 Absatz 2 entspricht, fordert das Europäische Patentamt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, wird der Antrag zurückgewiesen.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.