Prüfung der Formerfordernisse durch die Kanzlei

Regel 134.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz durch die Kanzlei.

Regel 134.1 EPGVO

Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind.

siehe auch

Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.