Regel 379.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der formalen Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Die Kanzlei prüft die formale Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers nach den Regeln 377.1(a), .2 und 377A.
Regel 379 → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.