Regel 197.3 EPGVO erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen.
Innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen kann der Antragsgegner eine Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung beantragen. In dem Antrag auf Prüfung sind darzulegen:
(a) die Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der Anordnung zur Beweissicherung und
(b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.
Regel 197 → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.