Prüfung der Anforderungen an die Berufungsbegründung

Regel 233.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.

Regel 233.1 EPGVO

Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.

siehe auch

Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.