Regel 233.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.
Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.
Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.