Prüfung auf Antrag des Antragsgegners

Regel 212.3 EPGVO erlaubt dem Antragsgegner, eine Prüfung der angeordneten Maßnahmen zu beantragen.

Regel 212.3 EPGVO

Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 212 → Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.