Prozesskostenhilfefähige Kosten

Regel 376 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.

Regel 376.1 EPGVO → Abgedeckte Kosten
Beschreibt die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgedeckt werden können.

Regel 376.2 EPGVO → Kosten bei Verfahrensverlust
Regelt die Abdeckung der Kosten durch Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.