Prozesskostenhilfe und Zahlungsfristen

Regel 371.5 EPGVO regelt die Ausnahmen von den Zahlungsfristen bei eingereichtem Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Regel 371.5 EPGVO

Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.

siehe auch

Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.