Regel 371.5 EPGVO regelt die Ausnahmen von den Zahlungsfristen bei eingereichtem Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung.
Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.