Regel 248 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Regel 248.1 → Erhebung von Einwänden während des Verfahrens
Beschreibt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers.
Regel 248.2 → Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung
Regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Pflicht zur Erhebung von Einwänden.