Regel 271.5 EPGVO legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll.
Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgendem Ort zu bewirken:
(a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat,
(b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder
(c) für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts eines Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.
Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.