Optionale Inhalte der Schutzschrift

Regel 207.3 EPGVO beschreibt optionale Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein können.

Regel 207.3 EPGVO

Die Schutzschrift kann enthalten:

(a) die vorgebrachten Tatsachen, die auch ein Bestreiten der Tatsachen beinhalten können, auf die sich der mutmaßliche Antragsteller vermutlich stützen wird, und/oder, falls einschlägig, die Behauptung, das Patent sei nichtig, und die Gründe für diese Behauptung;

(b) alle verfügbaren schriftlichen Beweismittel;

(c) rechtliche Ausführungen, einschließlich der Gründe, warum ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt werden sollte.

siehe auch

Regel 207 → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.