Regel 207.3 EPGVO beschreibt optionale Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein können.
Die Schutzschrift kann enthalten:
(a) die vorgebrachten Tatsachen, die auch ein Bestreiten der Tatsachen beinhalten können, auf die sich der mutmaßliche Antragsteller vermutlich stützen wird, und/oder, falls einschlägig, die Behauptung, das Patent sei nichtig, und die Gründe für diese Behauptung;
(b) alle verfügbaren schriftlichen Beweismittel;
(c) rechtliche Ausführungen, einschließlich der Gründe, warum ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt werden sollte.
Regel 207 → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.