Das Opt-back-in [Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs] bezeichnet die Möglichkeit, dass Patentinhaber, die sich zuvor für das Opt-out entschieden haben, also ihre europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung von der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) ausgenommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt diese Entscheidung rückgängig machen können. Durch das Opt-back-in unterstellen sie ihr Patent wieder der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG. Dies ist jedoch nur möglich, wenn noch keine Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist. Die Opt-back-in-Entscheidung wird durch eine entsprechende Mitteilung und Eintragung in das Register wirksam.
Regel 5.7 EPGVO → Antrag auf Rücktritt beschreibt den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.
Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs
Inhaber können jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten, indem sie die Kanzlei informieren.