Regel 376A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten für die rechtliche Vertretung fest.
Regel 376A.1 EPGVO → Obergrenze für erstattungsfähige Kosten
Beschreibt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten der rechtlichen Vertretung.
Regel 376A.2 EPGVO → Schwellenwerte für die Prozesskostenhilfe
Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss für die Prozesskostenhilfe.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.