Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung

Regel 376A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten für die rechtliche Vertretung fest.

Regel 376A.1 EPGVO → Obergrenze für erstattungsfähige Kosten
Beschreibt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten der rechtlichen Vertretung.

Regel 376A.2 EPGVO → Schwellenwerte für die Prozesskostenhilfe
Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss für die Prozesskostenhilfe.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.