Artikel 85 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgabe des Verwahrers, die Regierungen der Mitgliedstaaten über bestimmte Ereignisse zu notifizieren.
Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Artikel 85 → Aufgaben des Verwahrers
Beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.