Notifikation der Ratifikation

Artikel 84 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht verlangt, dass jeder unterzeichnende Mitgliedstaat der Europäischen Kommission seine Ratifikation notifiziert, wenn die Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.

Artikel 84 (3)

Jeder Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, notifiziert der Europäischen Kommission seine Ratifikation des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

siehe auch

Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.