Nichtöffentlichkeit der Beratungen

Regel 344.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind.

Regel 344.1 EPGVO

Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

siehe auch

Regel 344 → Beratungen
Regelt die Beratungen des Gerichts.