Regel 5.4 EPGVO stellt klar, dass Regel 8 nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gilt.
Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.
Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.