Nichtanwendung von Regel 8

Regel 5 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass Regel 8 nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gilt.

Regel 5 (4)

Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.