Nicht mögliche Zustellung

Regel 274.4 EPGVO beschreibt das Vorgehen, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist.

Regel 274.4 EPGVO

Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.

siehe auch

Regel 274 → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.