Artikel 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Bedingungen, unter denen die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents als nicht eingetreten gilt.
Die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents
Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.