Artikel 10 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Einrichtung von Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz.
An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.
Artikel 10 EPGÜ → Die Kanzlei
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.