Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern

Artikel 10 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Einrichtung von Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz.

Artikel 10 (2)

An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.

siehe auch

Artikel 10 → Kanzlei
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.