Nachweise und Stellungnahme der unterlegenen Partei

Regel 156.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an Nachweise und die Möglichkeit der Stellungnahme der unterlegenen Partei.

Regel 156.1 EPGVO

Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für alle gemäß Regel 151(d) geltend gemachten Kosten vorzulegen. Der Berichterstatter gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Kosten, einschließlich aller Kosten, die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zwischen den Parteien aufgeteilt bzw. von jeder Partei allein getragen werden sollen, schriftlich zu äußern.

siehe auch

Regel 156 EPGVO → Weiteres Verfahren
Beschreibt das weitere Verfahren zur Kostenfestsetzung.