Nachholung der versäumten Handlung

Regel 320 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert, dass die versäumte Handlung gemeinsam mit dem Antrag innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen oder abgeschlossen wird.

Regel 320 (4) EPGVO

Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen.

siehe auch

Regel 320 EPGVO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.