Regel 10 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den dritten Abschnitt des Verfahrens, der ein mündliches Verfahren umfasst, das eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern nicht mit Zustimmung der Parteien darauf verzichtet wird.
Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein mündliches Verfahren, das, vorbehaltlich der Regeln 116.1 und 117, eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern das Gericht nicht mit Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Regel 10 EPGVO → Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)
Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.