Mittel der Beweiserhebung

Regel 170 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methoden, die zur Beweiserhebung eingesetzt werden können.

Regel 170 (2) EPGVO

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende:

(a) Anhörung der Parteien;

(b) Einholung von Auskünften;

(c) Vorlage von Urkunden;

(d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen; Ausführungsformen,

(e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen;

(f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand;

(g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen;

(h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).

siehe auch

Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.