Regel 170 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methoden, die zur Beweiserhebung eingesetzt werden können.
Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende:
(a) Anhörung der Parteien;
(b) Einholung von Auskünften;
(c) Vorlage von Urkunden;
(d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen; Ausführungsformen,
(e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen;
(f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand;
(g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen;
(h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen).
Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.