Regel 272 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.
Regel 272.1 EPGVO → Mitteilung über das Zustelldatum
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.
Regel 272.2 EPGVO → Rücksendung der Klageschrift
Beschreibt das Vorgehen, wenn die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt wurde und zurückgeht.
Regel 272.3 EPGVO → Nicht erfolgte elektronische Zustellung
Regelt das Vorgehen, wenn die elektronische Zustellung der Klageschrift offenbar nicht erfolgt ist.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.