Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift

Regel 272 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift oder die Gründe für die nicht erfolgte Zustellung informiert.

Regel 272 (1) EPGVO → Datum der Zustellung
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Regel 271.6 als zugestellt gilt.

Regel 272 (2) EPGVO → Rücksendung der Klageschrift
Hat die Kanzlei die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt und geht die Klageschrift aus irgendeinem Grunde an die Kanzlei zurück, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.

Regel 272 (3) EPGVO → Nicht erfolgte elektronische Zustellung
Hat die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zugestellt und ist die entsprechende elektronische Nachricht offenbar nicht beim Empfänger eingegangen, gilt Absatz 2 entsprechend.

siehe auch

Regel 271 EPGVO → Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter.

Regel 273 EPGVO → Geltungsbereich dieses Abschnitts
Legt fest, dass dieser Abschnitt auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet.