Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift

Regel 272 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.

Regel 272.1 EPGVO → Mitteilung über das Zustelldatum
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.

Regel 272.2 EPGVO → Rücksendung der Klageschrift
Beschreibt das Vorgehen, wenn die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt wurde und zurückgeht.

Regel 272.3 EPGVO → Nicht erfolgte elektronische Zustellung
Regelt das Vorgehen, wenn die elektronische Zustellung der Klageschrift offenbar nicht erfolgt ist.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.