Regel 272.1 EPGVO beschreibt die Pflicht der Kanzlei, den Kläger über das Zustelldatum der Klageschrift zu informieren.
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Regel 271.6 als zugestellt gilt.
Regel 274.3 EPGVO beschreibt die Pflicht der Kanzlei, den Kläger über das Zustelldatum der Klageschrift zu informieren.
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Absatz 1 als zugestellt gilt.
Regel 272 → Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.
Regel 274 → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.