Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums

Regel 238A.3 EPGVO erläutert das Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums.

Regel 238A.3 EPGVO

Entscheidungen des Plenums erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Richter des Plenums.

siehe auch

Regel 238A → Vorlageentscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht.