Maßnahmen des Kanzlers

Regel 262A.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die der Kanzler zur Durchführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln ergreifen muss.

Regel 262A.7 EPGVO

Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln sobald wie möglich alle Schritte, die für die Durchführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.