Lizenzbereitschaft

Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Möglichkeit für Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben, um die Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

Artikel 8 (1) → Erklärung der Lizenzbereitschaft
Ermöglicht es dem Patentinhaber, dem EPA eine Erklärung über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe gegen Vergütung vorzulegen.

Artikel 8 (2) → Vertragslizenz
Bestimmt, dass eine auf dieser Grundlage erworbene Lizenz als Vertragslizenz gilt.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.