Lizenzbereitschaft

Artikel 8 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

Artikel 8 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.

Artikel 7 - 8 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Ein Europäisches Patentmit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.