Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.
Artikel 7 - 8 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Ein Europäisches Patentmit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.