Leitung und Aufgaben der Kanzlei

Artikel 10 (1) Satz 2 des Übereinkommens erläutert die Leitung der Kanzlei durch den Kanzler und die ihr zugewiesenen Aufgaben.

Artikel 10 (1) Satz 2

Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

siehe auch

Artikel 10 (1) → Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.