Artikel 10 (1) Satz 2 des Übereinkommens erläutert die Leitung der Kanzlei durch den Kanzler und die ihr zugewiesenen Aufgaben.
Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Artikel 10 (1) → Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts.