Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung

Regel 177 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.

Regel 177.1 EPGVO → Anordnung der persönlichen Vernehmung
Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.

Regel 177.2 EPGVO → Inhalt der Ladung
Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 177.3 EPGVO → Rechte und Pflichten des Zeugen
In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen über dessen Rechte und Pflichten.

siehe auch

Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Beschreibt die Regeln für die schriftliche und persönliche Vernehmung von Zeugen sowie die Pflichten und Rechte der Zeugen.