Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen

Artikel 69 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Kostenverteilung nach Billigkeit bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen.

Artikel 69 (2)

Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen.

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.