Artikel 66 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.
Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.
Artikel 66 → Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Regelt die Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts.