Kostenfestsetzung

Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt [Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten ].1)

Wünscht die obsiegende Partei eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen [Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung].

siehe auch

Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 20. Januar 2025 – UPC_CoA_297/2024