Eine Kostenfestsetzung kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt [Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten ].1)
Wünscht die obsiegende Partei eine Kostenfestsetzung, muss sie innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen [Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung].
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.