Kostenentscheidung bei Vergleich

Regel 365.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß den Bestimmungen des Vergleichs.

Regel 365.4 EPGVO

Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.

siehe auch

Regel 365 → Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.