Kosten der Versuche

Regel 201.4 EPGVO regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Versuche.

Regel 201.4 EPGVO

Wenn vom Gericht nicht anders angeordnet, werden die Kosten des Versuchs zunächst von der die Versuche beantragenden Partei getragen.

siehe auch

Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.