Kosten der Übersetzungen

Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

siehe auch

Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungen im Falle eines Rechtsstreits