Regel 376.2 EPGVO regelt die Abdeckung der Kosten durch Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert.
Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird.
Regel 376 → Prozesskostenhilfefähige Kosten
Legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.