Konsequenzen des Fernbleibens bei der Verhandlung

Regel 195.2 EPGVO regelt die Konsequenzen, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt.

Regel 195.2 EPGVO

Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf Beweissicherung ab.

siehe auch

Regel 195 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.